Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die folgenden allgemeinen Liefer– und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verkäufe und Leistungen der SEKONA SA Schwerdtle GmbH. Anderslautende Geschäftsbedingungen, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
Allgemeine Bestimmungen
2. Bestellungen werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich.
3. Mündliche Vereinbarungen werden im Einzelnen durch die Vertragspartner schnellst möglich schriftlich bestätigt.
Angebote, Rahmen– und Abrufverträge, Preisanpassungen
4. Sämtliche Angebote sind, wenn ich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
5. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von drei Monaten kündbar.
6. Kommt es bei Rahmenverträgen (mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten) zu einer wesentlichen Änderung bei den Lohn–, Material– oder Energiekosten, so sind wir berechtigt, eine entsprechende und angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
7. Wird eine verbindlich vereinbarte Bestellmenge, in Form eines Rahmenvertrages, vom Kunden nicht gänzlich abgerufen, sind wir nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Vertrages berechtigt, die nicht abgerufene Restmenge dem Kunden in Rechnung zu stellen.
8. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Kunden für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.
9. Bei Bestellung auf Abruf gewähren wir, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine Frist von drei Monaten vom Tage der Bestellung ab gerechnet, zum Abruf der Ware. Ist die Abnahmefrist abgelaufen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware in Rechnung zu stellen oder die Bestellung zu streichen.
10. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nicht anders vereinbart, verbindliche Abrufmengen mindestens vier Wochen vor Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch verspätete Abrufe oder nachträgliche Änderungen hinsichtlich Zeit oder Abrufmenge durch den Kunden verursacht werden, gehen zu Lasten des Kunden (Grundlage hierfür ist unsere Kalkulation).
Zustandekommen des Vertrages
11. Eine Verpflichtung zur Lieferung tritt erst nach erfolgter ordnungsgemäßen Auftragsbestätigung durch uns ein.
12. Die Geschäftsbeziehung sowie der Leistungsumfang zwischen uns und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung sowie den nachstehenden Verkaufs– und Lieferbedingungen.
13. Soweit nicht anders vereinbart, gelten diese auch für künftige Verträge. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere auch Einkaufsbedingungen des Kunden, sind nicht Vertragsgegenstand, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Preise/Rechnungsfälligkeit/Zahlungsbedingungen
15. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk und gelten nur für die angefragten Mengen, jeweils zuzüglich eventuell anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer oder sonstiger Steuern sowie ggf. Transportkosten oder Zuschläge.
16. Die Preise verstehen sich nur für eine Ausführung, die der Zeichnung oder dem Muster entspricht, die mit der Anfrage eingesandt wurde. Wird nachträglich mit der Bestellung eine Zeichnung eingeschickt, die hinsichtlich Ausführung oder Toleranzen abweichende Vorschriften enthält, behalten wir uns eine Preisänderung ausdrücklich vor.
17. Soweit in unserer Auftragsbestätigung nicht anders genannt, verstehen sich alle Preise in Eurobeträgen. Druck– und Rechenfehler in der Bestellung des Kunden sind für uns nicht verbindlich.
18. Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung/Leistung mehr als 4 Monate und treten in diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohn– oder Steuererhöhungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichbare Umstände ein, sind wir berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu berechnen.
19. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden unsere jeweiligen Rechnungen binnen 30 Tagen ab Datum der Rechnungsstellung rein netto zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind unzulässig. Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, sind wir berechtigt – unbeschadet der Geltendmachung eines konkreten Schadens, Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über Basiszins zu verlangen.
20. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Erklärung der Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden gegen unsere Rechnungen ist ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
21. Soweit nichts Gegenteiliges bekannt ist, setzen wir zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung die Kreditwürdigkeit unseres Kunden voraus. Gerät dieser mit einer fälligen Forderung in Verzug, so werden sämtliche offene Rechnungen – unbeschadet des Fälligkeitszeitpunktes, nach den vorstehenden Bestimmungen zur sofortigen Zahlung fällig. Für weitere Lieferungen sind wir berechtigt, Vorauskasse zu
verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach der Auftragsbestätigung wesentlich verschlechtern oder sich nach der Auftragsbestätigung herausstellen sollte, dass die Vermögensverhältnisse des Kunden zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung wesentlich schlechter waren, als seinerzeit angenommen.
22. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Vertragspartner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
23. Im Übrigen sind wir berechtigt, Vorauskasse und/oder Abschlagszahlungen zu verlangen, sofern dies aufgrund des Volumens des Auftrages erforderlich ist und bei Vertragsabschluss entsprechend vereinbart wird.
Eigentumsvorbehalt
24. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und künftig fällig werdenden Forderungen unser Eigentum. Dies gilt insbesondere auch bei Bezahlung mit Scheck oder Wechsel, bis zu deren Einlösung sowie auch dann, wenn sämtliche oder einzelne unserer Forderungen im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses (laufende Rechnung) aufgenommen wurden, der Saldo gezogen und anerkannt ist.
25. Die Be– und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die be– und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des vorstehenden Absatzes.
26. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu.
27. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung seitens des Kunden, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums– bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne vorstehender Regelungen.
28. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er mit seinen Leistungen nach diesem Vertrag uns gegenüber nicht im Rückstand ist, weiter veräußern; vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderung aus der Weiterveräußerung entsprechend diesen Verkaufs– und
Lieferbedingungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
29. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk– und Werklieferungsverträgen. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche wie die Vorbehaltsware im Sinne vorstehender Absätze.
30. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten.
31. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile nach diesen Verkaufs– und Lieferbedingungen erlangt haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
32. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn wir widerrufen diese Einzugsermächtigung. Ein Widerruf der Einzugsermächtigung ist insbesondere dann zulässig und für den Kunden zumutbar, wenn sich aus Umständen, die nach Vertragsschluss liegen, eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden ergibt oder uns nach Vertragsschluss eine
solche Vermögensverschlechterung, die bereits vor Vertragsschluss vorgelegen hat, bekannt wird und durch die Vermögensverschlechterung unsere Zahlungsansprüche gefährdet werden.
33. Eine Vermögensverschlechterung liegt insbesondere dann vor, wenn von dritter Seite Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden erfolgen, die nicht unverzüglich binnen zwei Wochen ab Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme durch den Kunden beseitigt werden und/oder über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt wird. In solchen Fällen können wir verlangen, dass der Kunde seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns unterrichtet und uns die zur Einziehung notwenigen Auskünfte und Unterlagen übergibt.
34. Hiervon unberührt bleibt unser Recht, nach vorheriger Androhung gegenüber dem Kunden die Abtretung gegenüber dessen Kunden unmittelbar offen zu legen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte wird uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
35. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt; dies gilt auch für Factoring–Geschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung gestattet sind.
36. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten durch den Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach vorheriger Mahnung zur Rücknahme der Ware berechtigt. Der Kunde ist zu deren
Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie ggf. der Pfändung der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Kunden erklären.
Transport/Versand und Gefahrenübergang
37. Sind Waren von uns als versandbereit gemeldet, ist diese vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
38. Der Versand geschieht auch bei Frankolieferung auf alleinige Rechnung und Gefahr des Kunden. Für Beschädigungen, Verlust und Untergang der Ware haften wir nicht. Ist eine bestimmte Art und Weise des Versands der Ware mit dem Kunden nicht vereinbart, sind wir berechtigt, nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung, die Ware zum Versand zu geben.
39. Bei Rahmenverträgen auf Abrufbasis können monatliche Lagerhaltungskosten in Höhe von 0,5% des Warenwertes der noch bei uns verbliebenen Ware erhoben werden, wenn die bestellte Menge nicht vollständig bis spätestens sechs Monate nach Ende der Vertragslaufzeit abgenommen wurde.
40. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir das Transportmittel oder den Transportweg.
41. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur, die Bahn oder den Frachtführer, bzw. mit Beginn der Lagerung und spätestens mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
Verpackung
42. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, wählen wir die Art und Weise der Verpackung.
43. Die Verpackung erfolgt leihweise durch uns. Verpackungsmaterial ist auf Kosten des Kunden an uns zurückzusenden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Kistenverpackung bleibt unser Eigentum. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran steht dem Kunden nicht zu.
Lieferzeit/Lieferverzug/Unmöglichkeit
44. Alle Angaben über Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich. Sofern eine Lieferverzögerung nicht aus höherer Gewalt (Betriebsstörung, Maschinendefekt, Arbeitseinstellung, Krieg, Unwetter und vergleichbare Unwägbarkeiten) resultiert, kann uns der Kunde erst bei Überschreitung der genannten Termine um vier Wochen in Verzug setzen.
45. Setzt uns der Kunde in diesem Falle eine angemessene Frist, die mindestens weitere vier Wochen beträgt, ist der Kunde nach Ablauf dieser Frist zum Rücktritt und/oder Schadensersatzverlangen berechtigt.
46. Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungs– und/oder Nichterfüllungsschadens sowie aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stehen dem Kunden jedoch nur zu, wenn sich die Lieferung aufgrund eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits oder eines von uns eingeschalteten Erfüllungsgehilfen verzögert.
47. Gleiches gilt im Falle von uns zu vertretender Unmöglichkeit. Im Falle höherer Gewalt sind Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungs– und/oder Nichterfüllungsschadens ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die höhere Gewalt zu einem Zeitpunkt eintritt, in den wir uns bereits im Lieferverzug befunden haben, der Schaden jedoch erst nach Eintritt der höheren Gewalt begründet ist.
48. Sollte nach vorstehenden Bestimmungen dennoch eine diesseitige Haftung in Frage kommen, so ist unsere Haftung für alle Schäden auf die Höhe der Vertragssumme begrenzt. Eine Ersatzpflicht für mittelbar entstandene Schäden (insbesondere entgangenen Gewinn, Umsatzausfall, Schäden an anderen Sachen des Kunden usw.) besteht nicht. Höhere Gewalt im Sinne dieses Absatzes berechtigt uns, die
Lieferverpflichtung nach unserem Ermessen ganz oder teilweise aufzuheben oder die Lieferzeit hinauszuschieben.
Mehr–/Minderlieferungen/Toleranzen
49. Die Einhaltung genauer Stückzahlen ist nicht möglich. Mehr– oder Minderlieferungen bis zu ±10% der bestellten Menge bleiben uns vorbehalten und begründen keinen Leistungsmangel.
50. Ebenso behalten wir uns eine durch die Fabrikation gebotene Maßtoleranz vor. Werden besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit gestellt, so sind uns diese in jedem Einzelfall bei der Bestellung ausdrücklich anzugeben und mit uns zu vereinbaren.
51. Teillieferungen sind uns gestattet, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
Gewährleistung/Rüge
52. Wir gewährleisten die einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Waren nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnung, Spezifikation, Muster usw. unseres Vertragspartners fertigen und zu liefern haben, übernehmen wir keine Verantwortung bezüglich der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
53. Die Gewährleistungspflicht richtet sich, sofern nicht anders vereinbart, nach dem geltenden Gesetz.
54. Mängelrügen, auch Beanstandungen wegen Gewicht oder Stückzahl, müssen unbeschadet der Vorschriften des § 377 des Handelsgesetzbuches spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gegenüber uns angebracht werden.
55. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
56. Bei Waren, die sowohl die vereinbarten Prüfungen der Warenausgangskontrolle bei SEKONA, als auch die vereinbarten Prüfungen der Wareneingangskontrolle beim Kunden, bestanden haben, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen.
57. Mängel an Federn können wir nicht anerkennen, wenn diese durch Betriebsbedingungen verursacht wurden, welche uns nicht mitgeteilt wurden, insbesondere schwingende Beanspruchung oder erhöhte Betriebstemperaturen.
58. Für Mängel, die durch falsche, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, mangelhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird eben so wenig Gewähr geleistet, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter.
59. Werden die Beanstandungen/Rügen anerkannt, so beheben wir die Mängel oder leisten Ersatz durch Neulieferung, Nacharbeit oder Gutschrift des entsprechenden Betrages nach unserer Wahl. Für durch die mangelhafte Ware eventuell entstandene weitere Schäden (z.B. Bänderstillstand, erhöhter Ausschuss, entgangener Gewinn, sonstige Vermögensschäden o.Ä.) übernehmen wir keine Gewähr.
60. Als mangelhaft gerügte Ware darf nicht angegriffen werden. Wird die Ware unmittelbar an Dritte oder ins Ausland versandt, so muss in unserem Betrieb eine Sicherheitsprüfung durch den Kunden durchgeführt werden, andernfalls gilt die Ware mit der Absendung als bedingungsgemäß geliefert.
61. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
62. Unsere Haftung ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gleiches gilt im Falle von durch uns eingeschaltete Erfüllungsgehilfen.
63. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen dennoch eine Haftung bestehen sollte, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf die Höhe des Vertragsvolumens.
64. Der Ersatz von nicht voraussehbaren Schäden (insbesondere mittelbare Folgeschäden, wie zum Beispiel Umsatzausfall) sowie Schäden, die nach Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Produkten auftreten, ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort
65. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anderes ausgewiesen ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
66. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, gilt als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für beide Teile Stuttgart vereinbart.
Schriftform
67. Alle Zusagen und Verabredungen, auch telefonische Vereinbarungen, die mit einer der vorstehenden Bedingungen im Widerspruch stehen oder über dieselben hinausgehen, bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
68. Gleiches gilt für jegliche Art von Vertragsänderungen – auch solche, die das Schriftformerfordernis abbedingen sollen.
Muster
69. Ausfallmuster werden angefertigt. Der Kunde ist verpflichtet, seine Entscheidung sofort nach Empfang der Ausfallmuster mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Verständigung müssen zwischenzeitlich hergestellte Teile, wie angefangen, gegen Selbstkosten durch den Kunden übernommen werden. 70. Setzt der Kunde während der Anfertigungszeit der Muster oder deren Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er diese, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu Lasten des Kunden.
Ausführungsänderungen
Salvatorische Klausel
72. Sollten einzelne Regelungen dieser Verkaufs– und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Stand: Januar 2023